Rund 54.000 Anleger zittern um ihre Investments bei der P&R-Gruppe, der sie insgesamt 3,5 Milliarden Euro für Schiffscontainerkauf und -vermietung anvertraut haben. Mittlerweile ist ein Kriminalfall daraus geworden, denn es fehlen etwa eine Million Container, für die die Anleger bezahlt haben.
Hätte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die unseriösen Geschäftspraktiken früher aufdecken und unterbinden müssen? Nein, meint die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Anfrage der Grünen. Die BaFin habe keine Verpflichtung, die Angaben der Verkaufsprospekte inhaltlich zu prüfen bzw. das Geschäftsmodell zu hinterfragen. Formal seien die Prospekte korrekt gewesen.
Kritiker meinen dagegen, die BaFin hätte die Anleger effektiver schützen können und müssen – und sprechen von „Aufsichtsversagen par excellence“. So habe es beispielsweise in den Prospekten „versteckte Risikohinweise“ darauf gegeben, dass auch Anlegergelder anderweitig verwendet wurden als zum Kauf von Containern.
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Am 8. Juni hat das Deutsche Institut für Normung (DIN) den Entwurf für eine neue Norm namens „Basis-Finanzanalyse für Privathaushalte“ vorgestellt. Sie soll für mehr Objektivität und Transparenz in der Finanzberatung und -planung sorgen. So sollen die Ergebnisse der Analyse auch immer reproduzierbar sein. Zwar gibt es bereits seit 2014 die DIN SPEC 77222 „Standardisierte Finanzanalyse für den Privathaushalt“, doch als Spezifikation hat sie weniger Gewicht als eine Norm. Diese muss nämlich von einer gesamten Branche einvernehmlich getragen werden.
Genau das gilt nun für die neue DIN 77230. Sie wurde in einem gemeinsamen Kraftakt von Versicherern, Banken, Verbraucherschützern, Wissenschaftlern und Maklerpools seit Mai 2016 erarbeitet. Unter www.din.de/go/entwuerfe kann sie eingesehen werden, bis zum 8. August lassen sich noch Änderungswünsche vorbringen. Ende dieses Jahres könnte DIN 77230 dann in Kraft treten. Ihre Anwendung ist jedoch, ebenso wie bei der Vorgänger-Spezifikation, freiwillig. Zudem weisen kritische Stimmen darauf hin, dass jeder Einzelfall anders ist – die Norm sollte also stets mit Augenmaß und gegebenenfalls eigener Schwerpunktsetzung angewandt werden.
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Am 8. Juni hat das Deutsche Institut für Normung (DIN) den Entwurf für eine neue Norm namens „Basis-Finanzanalyse für Privathaushalte“ vorgestellt. Sie soll für mehr Objektivität und Transparenz in der Finanzberatung und -planung sorgen. So sollen die Ergebnisse der Analyse auch immer reproduzierbar sein. Zwar gibt es bereits seit 2014 die DIN SPEC 77222 „Standardisierte Finanzanalyse für den Privathaushalt“, doch als Spezifikation hat sie weniger Gewicht als eine Norm. Diese muss nämlich von einer gesamten Branche einvernehmlich getragen werden.
Genau das gilt nun für die neue DIN 77230. Sie wurde in einem gemeinsamen Kraftakt von Versicherern, Banken, Verbraucherschützern, Wissenschaftlern und Maklerpools seit Mai 2016 erarbeitet. Unter www.din.de/go/entwuerfe kann sie eingesehen werden, bis zum 8. August lassen sich noch Änderungswünsche vorbringen. Ende dieses Jahres könnte DIN 77230 dann in Kraft treten. Ihre Anwendung ist jedoch, ebenso wie bei der Vorgänger-Spezifikation, freiwillig. Zudem weisen kritische Stimmen darauf hin, dass jeder Einzelfall anders ist – die Norm sollte also stets mit Augenmaß und gegebenenfalls eigener Schwerpunktsetzung angewandt werden.
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Im Jahr 2013 wurde pro versichertem Blitzeinschlag noch eine Schadenssumme von durchschnittlich 580 Euro registriert. Binnen vier Jahren ist dieser Wert auf 840 Euro geklettert, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) nun in seiner Bilanz für 2017 darlegte. Die satte Steigerung um 45 Prozent wird primär dem Trend zum Smarthome zugeschrieben, also zur elektronischen Vernetzung von immer mehr Geräten und Funktionen. Werden beispielsweise Rollläden und Heizungen klassischerweise von Hand betätigt, so werden sie im Smarthome in die digitale Steuerung einbezogen. Dementsprechend kann sich die Überspannung im Haus weiter ausbreiten.
Insgesamt blieb die Schadenssumme 2017 aber mit circa 250 Millionen Euro auf dem Vorjahresniveau, da rund 20.000 Fälle weniger zu verzeichnen waren. Auch dieser Trend zeigt sich seit Jahren. So gab es im Jahr 2007 noch 480.000 versicherte Einschläge, im letzten Jahr waren es rund 300.000. Die Blitzschutzmaßnahmen scheinen also immer besser zu funktionieren.
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Wie der Fondsverband BVI in seinem gerade erschienenen Jahrbuch 2018 berichtet, wurden im vergangenen Jahr gleich zwei „magische Marken“ übersprungen: Das insgesamt verwaltete Vermögen übersprang die Marke von drei Billionen Euro, die Publikumsfonds managen nun mehr als eine Billion. Netto flossen offenen Fonds 160 Milliarden Euro zu, womit 2017 als zweitbestes Jahr in die Annalen der Fondsbranche eingeht.
Für diese positive Entwicklung sind vor allem drei Faktoren ausschlaggebend: Zunächst war die Stimmung an den Kapitalmärkten im Jahr 2017 hervorragend. Hinzu kamen die Niedrigzinsen, die Investments mit Garantien bis heute unattraktiv machen. Und schließlich haben die Anbieter eine deutlich gestiegene Nachfrage seitens Versicherern und Altersvorsorge-Organisationen verzeichnet. So war denn auch der Zuwachs bei den Spezialfonds mit über 88 Milliarden Euro größer als bei den Publikumsfonds mit knapp 72 Milliarden. Für die Zukunft sieht die Fondsbranche zwar Herausforderungen durch die Regulierung, aber auch gewachsene Chancen durch die kürzlich erfolgte Reform der betrieblichen Altersversorgung. Diese kann und soll sich zukünftig mehr auf den Kapitalmarkt fokussieren.
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… dann müssen sie mit Widerstand ihrer Krankenversicherung rechnen. Die sieht nämlich, außer in Notfällen, gern eine vertragsärztliche Einweisung als Basis für die Kostenerstattung. In einem Urteil vom 19. Juni hat das Bundessozialgericht nun die Patientenrechte gestärkt: Auch abseits von Notfällen sind die Krankenkassen zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn die Versorgung „in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt, erforderlich und wirtschaftlich ist“.
Im verhandelten Fall hatte sich ein Mann für drei Wochen zur stationären Behandlung in eine Klinik begeben, ohne von einem Vertragsarzt eingewiesen worden zu sein. Seine Krankenkasse verweigerte im Anschluss die Erstattung der fälligen 5.600 Euro unter Berufung auf die „Selbsteinweisung“. Die Sache ging vor das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, das ebenso für den Patienten entschied wie nun das Bundessozialgericht in der Revision. Sollten in den Bundesländern von diesem Urteil abweichende Regelungen getroffen worden sein, dann sind diese nichtig.
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