„Mein Ausweis zeigen? Wieso?“
Mitwirkungspflicht der Kunden bei der Geldwäscheprävention!
Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz
„Darf ein Immobilienmakler meine Identität prüfen?“
Ja – das Geldwäschegesetz (GwG)1 verlangt von vielen Gewerbetreibenden, dass sie wissen, mit wem sie Geschäfte machen. Sie müssen ihren Kunden kennen (so genanntes „Know-your-customer-Prinzip“).Dazu müssen sie die im GwG vorgeschriebenen Daten erheben und die Richtigkeit anhand amtlicher Dokumente prüfen. Die Unternehmen sollen sich so davor schützen, zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.
„Aber ich habe doch gar nichts mit Geldwäsche zu tun!“
Ihr Geschäftspartner muss dies bei allein seinen Kunden tun, um die ihm nach dem Geldwäschegesetz obliegenden Pflichten zu erfüllen. Wenn Ihr Geschäftspartner Sie nach Ihren Daten fragt, ist das kein Zeichen des Misstrauens oder eines Verdachts.
„In welchen Fällen muss eine Identifizierung erfolgen?“
Der Immobilienmakler muss Sie grundsätzlich beim ersten persönlichen Zusammentreffen identifizieren. Zum Beispiel wenn Sie sich für den Kauf einer Immobilie interessieren oder über einen Makler eine Immobilie verkaufen möchten.
„Welche Pflichten habe ich?“
Als Kunde müssen Sie den Immobilienmakler darin unterstützen, dass er die Pflichten, die ihm das Geldwäschegesetz auferlegt, auch umsetzten kann.
Das heißt, Sie müssen
- Ihren Namen, Ihren Geburtsort, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsangehörigkeit und Ihre Anschrift angeben und gestatten, dass diese Daten sowie die Ausweisnummer und die ausstellende Behörde festgehalten werden (Dokumentation)
- Ihren Personalausweis, Reisepass oder einen vergleichbaren gültigen amtlichen Lichtbildausweis als Beleg für Ihre Angaben zeigen. Der Immobilienmakler darf das Dokument mit Ihrem Einverständnis auch kopieren, dies ist häufig die einfachste Form der Dokumentation.
- angeben, ob Sie das Geschäft für sich selbst oder eventuell für einen wirtschaftlichn Berechtigten abschließen möchten. Handeln SIe für einen wirtschaftlich Berechtigten, müssen Sie auch Angaben zu dessen Identität machen.
- falls Sie für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handeln: Firma (Name oder Bezeichnung), Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder des gesetzlichen Vertreters offenlegen. Ihre Angaben müssen Sie durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, Gründungs- oder gleichwertige beweiskräftige Dokumente belegen.
„Verstößt das alles nicht gegen den Datenschutz?“
Nein, da das Geldwäschegesetz ausdrücklich die Erhebung, Verifizierung und Dokumentation der Daten fordert. Natürlich muss der Umgang mit den Daten den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
„Und wenn ich das alles nicht möchte?“
Wenn Sie als Kunde Ihre Mitwirkung in den vom Geldwäschegesetz vorgeschriebenen Fällen verweigern, darf der Gewerbetreibende das vorgesehene Geschäft mit Ihnen nicht abschließen. Er darf Ihnen z.B. keine Immobilie vermitteln, auch nicht beraten oder auch nur zeigen.
Herausgeber: Regierungspräsidium Baden-Württemberg