Warum Telefonate mit dem Anlageberater bald aufgezeichnet werden müssen
Der Gesetzgeber hat kürzlich nach langem Hin und Her die Finanzanlagevermittlungsverordnung (FinVermV) beschlossen, die mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 21. Oktober in Kraft trat. Mit reichlich Verspätung wird damit die EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II in deutsches Recht überführt. Das Regelwerk betrifft gewerbliche Finanzanlagevermittler und Honorar-Finanzanlageberater mit Erlaubnissen nach Paragraf 34f bzw. 34 h der Gewerbeordnung.
Nach Ende der FinVermV-Übergangsfristg im August 2020 müssen telefonische Beratungs- und Vermittlungsgespräche zwischen Kunde und Anlageberater aufgezeichnet und archiviert werden (“Taping”). Das Gleiche gilt für Beratung per Chat. Branchenvertreter befürchten dadurch ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Kunde und hoffen noch auf eine Änderung im Zuge der MiFID-II-Evaluation im nächsten Jahr. Ebenfalls neu ist eine vorgeschriebene Geeignetheitsprüfung, die sicherstellen soll, das vermittelte Finanzprodukte wirklich zum Kunden passen. Das lange diskutierte Provisonsverbot wurde nicht in die Verordnung aufgenommen.